§1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Musiker Hautnah e.V.. §2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Vermittlung von klassischer Musik durch professionelle Musiker an Schulen und Kindergärten sowie die Förderung des Besuches von Konzerten und/oder musikalischen Veranstaltungen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Geldern für Projekte des Vereins. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 8. Jeder Beschluss über Änderung der Satzung in Ansehung des gemeinnützigen Zweckes ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. 2. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich verpflichten, jährlich Förderbeiträge gemäß der jeweiligen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragsordnung zu zahlen. 3. Um die Aufnahme in den Verein ist bei dem Vorstand mündlich oder schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt, 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird am Ende des darauf folgenden Monats wirksam. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist. §6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder verpflichten sich, jährlich einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: §8 Vorstand 1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Personen: a) dem Vorsitzenden, 3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu geschehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand durch Kooption nachwählen; diese Nachwahl muss auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder verändert werden. §9 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand hat die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu verwalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er soll sich um Spendengelder bemühen. Er bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand ist berechtigt, einstimmig Ehrenmitglieder aufzunehmen, die ohne finanzielle Beiträge die Zwecke des Vereins gefördert haben oder fördern. 3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 4. Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere aber die Beschlüsse des Vorstandes aufzuzeichnen. 5. Der Schatzmeister führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen. Auszahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes leisten. Zeichnungsberechtigt bei den Konten sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, und zwar je zwei gemeinsam. §10 Mitgliederversammlung 1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. a) Jahresbericht des Vorstandes, Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand nur beratende Funktion. 3. Die Prüfung des Rechnungsberichtes erfolgt durch einen in der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfungsausschuss, der aus zwei dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern besteht. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt. 5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung - mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins - erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stim mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen. §11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an den Kunstförderverein Kreis Düren, gemeinnütziger e.V., eingetragen im Vereinsregister des AG Düren, VR 1234, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |